Allgemeine Geschäftsbedingungen der SDVC MEDIEN GMBH
in Anlehnung an die Empfehlungen des AGD
(Allianz deutscher Designer e.V.)
Die nachfolgenden AGB gelten für alle der SDVC MEDIEN GMBH – im weiteren auch kurz SDVC genannt – erteilten Aufträge. Sie gelten als vereinbart, wenn ihnen nicht umgehend widersprochen wird.
- Urheberrecht und Nutzungsrechte
- Jeder an SDVC erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an den Werkleistungen gerichtet ist.
- Alle Entwürfe und Reinzeichnungen unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten auch dann, wenn die nach § 2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.
- Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung durch SDVC weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede Nachahmung ist unzulässig. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung berechtigt SDVC, eine Vertragsstrafe in Höhe der doppelten vereinbarten Vergütung zu verlangen.
- Die SDVC MEDIEN GmbH überträgt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit nicht anderes vereinbart ist, wird jeweils nur das einfache Nutzungsrecht übertragen. Eine Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen Vereinbarung. Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung über.
- Die SDVC MEDIEN GmbH hat das Recht, auf den Vervielfältigungsstücken als Urheber genannt zu werden. Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt SDVC zum Schadensersatz. Ohne Nachweis eines höheren Schadens beträgt der Schadenersatz 50% der vereinbarten Vergütung. Das Recht, einen höheren Schaden bei Nachweis geltend zu machen bleibt unberührt.
- Vorschläge des Auftraggebers oder seine sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluß auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht.
- Vergütung
- Entwürfe und Reinzeichnungen bilden zusammen mit der Einräumung von Nutzungsrechten eine einheitliche Leistung. Die Vergütung erfolgt auf der Grundlage der Vereinbarung zwischen Auftraggeber und der SDVC MEDIEN GmbH. Die Vergütungen sind Nettobeträge, die zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen sind.
- Werden keine Nutzungsrechte eingeräumt und nur Entwürfe und/oder Reinzeichnungen geliefert, entfällt die Vergütung für die Nutzung.
- Werden die Entwürfe später, oder in größerem Umfang als ursprünglich vorgesehen, genutzt, so ist SDVC berechtigt, die Vergütung für die Nutzung nachträglich in Rechnung zu stellen bzw. die Differenz zwischen der höheren Vergütung für die Nutzung und der ursprünglich gezahlten zu verlangen.
- SDVC MEDIEN GmbH für den Auftraggeber erbringt, sind kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
- Fälligkeit der Vergütung
- Die Vergütung ist bei Ablieferung des Werkes fällig. Sie ist ohne Abzug zahlbar. Werden die bestellten Arbeiten in Teilen abgenommen, so ist eine entsprechende Teilvergütung jeweils bei Abnahme des Teiles fällig. Erstreckt sich ein Auftrag über längere Zeit oder erfordert er von SDVC hohe finanzielle Vorleistungen, so sind angemessene Abschlagszahlungen zu leisten, und zwar 1/3 der Gesamtvergütung bei Auftragserteilung, 1/3 nach Fertigstellung von 50% der Arbeiten, 1/3 nach Ablieferung.
- Bei Zahlungsverzug kann SDVC Verzugszinsen in Höhe von 4% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank verlangen. Die Geltendmachung eines nachgewiesenen höheren Schadens bleibt davon unberührt.
- Sonderleistungen Neben- u. Reisekosten
- Sonderleistungen wie die Umarbeitung oder Änderung von Reinzeichnungen, Manuskriptstudium, Drucküberwachung, projektergänzende Recherchen oder sonstige Zusatzleistungen werden nach dem Zeitaufwand berechnet.
- Die SDVC MEDIEN GmbH ist berechtigt, die zu Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, SDVCentsprechende Vollmacht zu erteilen. Jedoch werden Fremdleistungen nie ohne Vorabstimmung mit dem Auftraggeber und nach Freigabe durch ihn angesetzt.
- Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und für Rechnung der SDVC abgeschlossen werden, verpflichtet sich der Auftraggeber, die SDVC MEDIEN GmbH im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluß ergeben. Dazu gehört insbesondere die Übernahme der Kosten. Fremdleistungen erfolgen immer in Absprache mit dem Auftraggeber, siehe 4.2.
- Auslagen für technische Nebenkosten, insbesondere für spezielle Materialien, für die Anfertigung von Modellen, Fotos, Zwischenaufnahmen, Reproduktionen, Satz und Druck etc. sind vom Auftraggeber zu ersetzen.
- Reisekosten und Spesen für Reisen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag zu unternehmen und mit dem Auftraggeber abgesprochen sind, sind vom Auftraggeber zu erstatten.
- Eigentumsvorbehalt
- An Entwürfen und Reinzeichnungen werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch Eigentumsrechte übertragen.
- Die Originale sind daher nach angemessener Frist unbeschädigt zurückzugeben, falls nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Bei Beschädigung oder Verlust hat der Auftragggeber die Kosten zu ersetzten, die zur Wiederherstellung der Originale notwendig sind. Die Geltendmachung eins weitergehenden Schadens bleibt unberührt.
- Die Versendung der Arbeiten und von Vorlagen erfolgt auf Gefahr und für Rechnung des Auftraggebers.
- Die SDVC MEDIEN GmbH ist nicht verpflichtet, Dateien oder Layouts, die im/per Computer erstellt wurden, an den Auftraggeber herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber die Herausgabe von Computerdaten, so ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten. Hat SDVC dem Auftraggeber Computerdateien zu Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Zustimmung durch SDVC geändert werden.
- Korrektur, Produktionsüberwachung und Belegmuster
- Eine externe Produktionsüberwachung (z.b. beim Druck oder bei Bild-/Filmaufnahmen) durch SDVC erfolgt nur aufgrund besonderer Vereinbarung. Bei Übernahme der Produktionsüberwachung ist die SDVC MEDIEN GmbH berechtigt, nach eigenem Ermessen die notwendigen Entscheidungen zu treffen und entsprechende Anweisungen zu geben. Sie haftet für Fehler nur bei eigenem Verschulden und nur für Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
- Von allen vervielfältigten Arbeiten überläßt der Auftraggeber der SDVC MEDIEN GmbH auf Anforderung unentgeltlich Muster. SDVC ist berechtigt, diese Muster zum Zwecke der Eigenwerbung zu verwenden. Es sei denn, das bestimmte Arbeiten einer der SDVC bekannten Geheimhaltungspflicht unterliegen.
- Haftung
- Die SDVC MEDIEN GmbH verpflichtet sich, den Auftrag mit größtmöglicher Sorgfalt auszuführen, insbesondere auch ihr überlassene Vorlagen, Filme, Displays, Layouts etc. sorgfältig zu behandeln. SDVC haftet für entstandene Schäden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Ein über den Materialwert hinausgehender Schadenersatz ist ausgeschlossen.
- Die SDVC MEDIEN GmbH verpflichtet sich, ihre Erfüllungsgehilfen sorgfältig auszusuchen und anzuleiten. Darüberhinaus haftet sie für ihre Erfüllungsgehilfen nicht.
- Sofern SDVC notwendige Fremdleistungen in Auftrag gibt, sind die jeweiligen Auftragnehmer keine Erfüllungsgehilfen. Die SDVC MEDIEN GmbH haftet nur für eigenes Verschulden und nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
- Mit der Genehmigung/Freigabe von Entwürfen, Reinausführungen, Reinzeichnungen und sonstigen Produktionen durch den Auftraggeber übernimmt dieser die Verantwortung für die Richtigkeit von Text und Bild.
- Für die vom Auftraggeber freigegebenen Entwürfe, Texte, Reinausführungen, Reinzeichnungen und sonstigen Produktionen entfällt jede Haftung der SDVC MEDIEN GmbH.
- Für die wettbewerbs- und warenzeichenrechtliche Zulässigkeit und Eintragungsfähigkeit der Arbeiten haftet die SDVC MEDIEN GmbH nicht. Dies gilt auch für vom Kunden zur weiteren Verarbeitung übergebene Werke/Materialien – hierfür trägt allein der Übergebende/Auftraggeber die Haftung.
- Beanstandungen gleich welcher Art sind innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung des Werks schriftlich bei der SDVC MEDIEN GmbH geltend zu machen. Danach gilt das Werk als mangelfrei angenommen.
- Gestaltungsfreiheit und Vorlagen
- Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit. Reklamationen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Produktion Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen – sofern sich SDVC an zuvor abgesprochene Vorgaben gehalten hat und der Entwurf demnach der eigentlichen “Idee” das Auftraggebers entspricht. Die SDVC MEDIEN GmbH behält den Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten.
- Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so kann die SDVC MEDIEN GmbH eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann sie auch Schadenersatzansprüche geltend machen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt davon unberührt.
- Der Auftraggeber versichert, daß er zur Verwendung aller der SDVC MEDIEN GmbH übergebenen Vorlagen berechtigt ist. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt sein, stellt der Auftraggeber die SDVC MEDIEN GmbH von allen Ersatzansprüchen frei.
- Schlußbestimmungen
- Erfüllungsort ist 83064 Raubling.
- Die Unwirksamkeit einer der vorstehenden Bedingungen berührt die Geltung der übrigen Bestimmungen nicht.